André D. Bonitz
Bürgermeister der Gemeinde Eixen

Bürgermeister André D. Bonitz

Wählergemeinschaft " Eine Liste für Eixen "- ELFE

Die ELFE wurde im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 gegründet. Die freie Wählergemeinschaft "ELFE" bündelte alle an der Kommunalpolitik der Gemeinde Eixen interessierten Menschen ungeachtet ihrer Parteizugehörigkeit. Ausgenommen hiervon ist lediglich "Die LINKE", welche eine eigene Liste mit zwei Kandidaten aufstellte. Die "ELFE" erreichte 7 Sitze in der Gemeindevertretung, die Linke 1 Sitz. Die ELFE stellt den Bürgermeister der Gemeinde.

Satzung
der „Wählergruppe – Eine Liste für Eixen“

§ 1

Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Wählergruppe - Eine Liste für Eixen - ";

die Kurzbezeichnung "ELFE")1)

(2) Die Wählergruppe „Eine Liste für Eixen“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Eixen, deren Zweck es ist, unabhängig von Parteiprogrammen und Lobbyinteressen, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommu­naler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grund­sätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. In der Wählergruppe ist kein Platz für fremdenfeindliches, rechtsextremistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut.

(3) Die Wählergruppe " Eine Liste für Eixen“ hat ihren Sitz in Eixen.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergruppe „Eine Liste für Eixen“ können alle Einwohner der Gemeinde Eixen werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft wird durch eine mündliche oder schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a)           schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

b)           Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden muss oder

c)           Tod.

1) soweit die Wählergruppe eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort fü

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a)           wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grund­sätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,

b)           bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Be­troffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3
Mitte

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wähler­gruppe durch

a)           Spenden

§ 4
Organe

Organe der Wählergruppe sind

a)           die Mitgliederversammlung und

b)           der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen

a)           die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

b)           die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),

c)           die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

d)           die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

 

§ 6
Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

a)           dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b)           dem Schriftführer,

c)           dem Schatzmeister

 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversamm­lung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielset­zung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durch­zuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederver­sammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

 

Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusam­men mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

 

§ 7
Versammlungen

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Be­darf einberufen. Die Einberufung er­folgt durch mündliche oder schriftliche(auch digitale) Einladung unter Angabe der Tagesord­nung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter An­gabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitglieder­versammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

 

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 8
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

 

(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuladen.

 

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).

 

(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen.

Jeder stimmberechtigte Wähler hat so viele  Stimmen wie es Bewerber gibt. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Der Listenplatz richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Erhält kein Bewerber eine Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

 

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstim­mungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9
Auflösung

 

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der einge­tragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesord­nungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzu­führen.

 

 

§ 10
Niederschrift

 

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

 

a)           Ort und Zeit der Versammlung,

b)           Form der Einladung,

c)           Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d)           Tagesordnung und

e)           Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

 

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Nieder­schrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

                                                                                                                                           

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.01.2014 in Eixen genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 31.01.2014 in Kraft. 

Anrufen
Email
Info